Was ist passiert?
Der öffentliche Träger eines Krankenhauses schrieb die Vergabe eines Patientenportals gesamthaft aus. Die Leistungen umfassten neben dem Aufnahme- und Behandlungsmanagement auch das digitale Entlass-Management. Hiergegen wendete sich ein auf diese Softwarelösung spezialisiertes Unternehmen und rügte die unterlassene Losaufteilung, da es einen eigenen Markt für das digitale Entlass-Management gebe. Nach erfolgloser Rüge stellte das Unternehmen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer.
Entscheidung
Die Vergabekammer gab dem Nachprüfungsantrag statt und sah den Bieter in seinen Rechten gemäß § 97 Abs. 6 GBW i.V.m. § 97 Abs. 4 S. 2 GWB verletzt. Nach § 97 Abs 4 Satz 2 GWB sind öffentliche Auftraggeber grundsätzlich zur losweisen Vergabe verpflichtet. Hiervon dürfen sie gemäß § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB nur dann abweichen, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Die Vergabestelle habe es vorliegend unterlassen zu prüfen, ob eine Gesamtvergabe aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich sei und dies zu dokumentieren. Zudem habe die Vergabestelle es unterlassen im Rahmen der Markterkundung zu prüfen, ob ein eigener (unabhängiger) Markt für einzelne Teilleistungen für das Patientenportal bestehe.
Praxistipp
Die Entscheidung reiht sich in die Reihe der vergaberechtlichen Rechtsprechung zum Gebot der Losaufteilung ein. Die Rechtsprechung setzt hohe Hürden für das Abweichen vom Gebot der Losaufteilung. Zwingend ist es erforderlich, dass die Erforderlichkeit der Gesamtvergabe umfangreich dokumentiert wurde und bestenfalls mit einer Markterkundung ergänzt wird. Die technischen oder wirtschaftlichen Gründe müssen nachvollziehbar sein.
Autor
Menold Bezler Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB
Dr. Karsten Kayser, Rechtsanwalt und Partner
Weitere Informationen
Datum: 23.03.2023
Gericht: VK Nordbayern
Aktenzeichen: Az. RMF-SG21-3194-8-6
Typ: Beschluss