„Sofern der Auftraggeber im Rahmen der Bekanntmachung die Vorlage von Referenzen fordert, welche nicht älter als drei Jahre sind und sich auf die ausgeschriebene Leistung beziehen, und legt ein Bieter Referenzen vor, die entweder älter als drei Jahre sind oder die keine Referenzen über die geforderte Leistung sind, so misslingt dem Bieter der Eignungsnachweis.“
Was ist passiert?
In Rahmen eines Vergabeverfahrens im EU-Oberschwellenbereich wurde die Sanierung von Fördertechnik in einem Zentralklinikum ausgeschrieben. Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit war der Nachweis von mindestens drei Referenzen zu Umbauten im Bestand im laufenden Krankenhausbetrieb (nicht älter als drei Jahre) mit einem bestimmten Volumen vorzulegen. Außerdem mussten die Bieter bei Angebotsabgabe den betreuenden Vorarbeiter/Polier benennen, der mindestens drei Referenzen zu Umbauten im Bestand im laufenden Krankenhausbetrieb (ebenfalls nicht älter als drei Jahre) mit einem bestimmten Volumen nachweisen musste.
Die von der Antragstellerin beigefügten Referenzen, die sich auf die gegenständliche Leistung bezogen, waren allesamt mehr als die drei vorgegebenen Jahre alt. Eine zusätzlich eingereichte Liste von Referenzen wies insgesamt vier Baumaßnahmen der letzten drei Jahre aus, welche aber nicht im laufenden Krankenhausbetrieb erbracht worden waren.
Ausweislich ihres Vergabevermerks bewertete der Auftraggeber das Angebot der Antragstellerin als nicht auskömmlich, weil eine detaillierte Erläuterung der Preise fehlte. Zu den Referenzen, die nicht den Anforderungen entsprachen, vermerkte der Auftraggeber nichts. Nachdem die Antragstellerin keine Bieterinformation erhielt, aber die Bekanntmachung über vergebene Aufträge entdeckte, stellte diese einen Nachprüfungsantrag.
Entscheidung
Die Vergabekammer entschied, dass der Nachprüfungsantrag zwar zulässig, aber unbegründet war.
Die ordnungsgemäße Übermittlung der Bieterinformation konnte nach § 134 GWB dahinstehen. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 134, 135 GWB sei das Angebot der Antragstellerin auch bei einer Zurückversetzung des Verfahrens zwingenden nach § 16a EU Abs. 5 VOB/A auszuschließen, da die geforderten Referenzen nicht erbracht worden seien. Der Auftraggeber habe ordnungsgemäß im Sinne des § 122 GWB die Vorlage von Referenzen gefordert, die nicht älter als drei Jahre sein durften und sich auf die Leistungserbringung im laufenden Krankenhausbetrieb beziehen mussten. Die dargelegten Referenzleistungen im laufenden Krankenhausbetrieb waren jedoch alle älter als drei Jahre. Die in einem zusätzlichen Dokument aufgeführten Leistungen stammten zwar aus dem vorgegebenen Zeitraum, waren aber keine Referenzen über eine Leistungserbringung im laufenden Krankenhausbetrieb. Mithin verfüge die Antragstellerin über keine die aufgestellten Mindestanforderungen erfüllenden Nachweise.
Praxistipp
Noch vor Erstellung des Angebots sollten Bieter sich aus eigenem Interesse zwingend mit den in der Bekanntmachung konkret geforderten Eignungsnachweisen beschäftigen. Sofern die Eignung nicht nachgewiesen werden kann, droht der zwingende Angebotsausschluss.
Autor
Menold Bezler Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB
Dr. Karsten Kayser, Rechtsanwalt
Weitere Informationen
Datum: 14.07.2021
Gericht: VK Westfalen
Aktenzeichen: VK 2-20/21
Typ: Beschluss