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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Scheinbieter im Vergabeverfahren

Strafrecht folgt Kartellrecht: Infolge einer Änderung des Kartellrechts im Jahr 2005 passte der BGH die strafrechtliche Rechtsprechung entsprechend an.

Gegenstand des Beschlusses war die Ausschreibung einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft über die Durchführung von Baureparaturen. Die Wohnungsbaugesellschaft hatte über Jahre hinweg mit einem bestimmten Bauunternehmen zusammengearbeitet und war gewillt, diese Zusammenarbeit auch künftig fortzusetzen. Der Geschäftsführer der Wohnungsbaugesellschaft nahm daher nach Rücksprache mit dem ihm bekannten Bauunternehmen in mehreren beschränkten Ausschreibungen nur Handwerker in den Bieterkreis auf, die nach seiner Kenntnis kein Interesse an den konkret ausgeschriebenen Aufträgen hatten. Durch gezielte Informationsweitergabe über einen Dritten wurde veranlasst, dass die von den Handwerkern abgegebenen Angebote jeweils über denjenigen des bevorzugten Bauunternehmens lagen. Das Bauunternehmen erhielt daraufhin in mehreren Fällen den Zuschlag.

Der Bundesgerichtshof verurteilte sowohl den Vertreter des Bauunternehmens als auch den Geschäftsführer der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft zu einer Geldstrafe. Er begründete dies damit, dass die Strafbarkeit von Submissionsabsprachen nach § 298 StGB an die Kartellrechtswidrigkeit des Verhaltens nach § 1 GWB gebunden sei. Rechtswidrig seien nach dieser Vorschrift in ihrer seit 2005 geltenden Fassung nicht nur horizontale Absprachen zwischen den Bietern selbst, sondern neuerdings auch Absprachen im Vertikalverhältnis zwischen der ausschreibenden Stelle und einem oder mehreren Bietern. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen, im Strafrecht sämtliche Absprachen im Bieterverfahren zu erfassen, die nach der geltenden Gesetzeslage kartellrechtswidrig sind. Betroffen sind nicht nur freihändige Vergabeverfahren und beschränkte Ausschreibungen der öffentlichen Hand, sondern auch Ausschreibungen Privater, die sich freiwillig an den Bestimmungen des Vergaberechts orientieren. Ein Vermögensschaden muss dabei nicht eintreten.

Fazit

Nicht nur die an einer Ausschreibung beteiligten Bieter können sich wegen kartellrechtswidriger Bieterabsprachen strafbar machen, sondern auch die ausschreibende Stelle selbst! Nimmt sie Manipulationen auf Seiten der Bieter zumindest billigend in Kauf, droht ihr nicht nur eine kartellrechtliche Geldbuße, sondern auch eine strafrechtliche Verurteilung. Der Bundesgerichtshof dehnt somit den Anwendungsbereich von § 298 StGB erheblich aus. Das Bundeskartellamt forciert zudem seit Februar 2012 eine engere Zusammenarbeit mit den Staatsanwaltschaften, um Ermittlungen und rechtliche Herangehensweisen besser aufeinander abstimmen zu können. Kommunale Auftraggeber sind daher mehr denn je gefragt, bei Verdachtsmomenten aktiv gegen Bieterabsprachen einzuschreiten. Eine bloße Berufung auf Unkenntnis wird bei offensichtlichen Unregelmäßigkeiten grundsätzlich nicht ausreichend sein, um eine strafrechtliche Haftung der Mitarbeiter kommunaler Stellen abzuwenden.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte  Partnerschaft mbB

Autor: Dr. Stefan Meßmer und Dr. Jochen Bernhard

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