Untersuchungs- und Rügepflicht
Gelieferte Ware muss überprüft und eventuelle Mängel gerügt werden. Ansonsten gehen Mängelansprüche verloren.
Während es sich beim Bauvertrag um einen erfolgsbezogenen Werkvertrag handelt, erwirbt der Unternehmer sein Baumaterial in der Regel über Kaufverträge. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen ist der Käufer – also der (Bau-)Unternehmer – gehalten, die gelieferte Ware auf Mängel zu untersuchen und die festgestellten Mängel unverzüglich gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Kommt der Käufer der Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nach, verliert er seine Mängelansprüche.
Dies hat das Oberlandesgericht München in einem Urteil bestätigt und den Käufer von Bodenplatten zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises verurteilt, obwohl die Bodenplatten Farbabweichungen, einen rauen und klebrigen Belag sowie Nut und Feder mit zu viel Spiel aufwiesen. Diese Mängel rügte der Käufer erst mehr als drei Monate nach Anlieferung der Platten und damit zu spät. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Käufer bei Anlieferung mehrere Platten probeweise verlegen und zum Zwecke der Untersuchung begehen müssen, um Mängel feststellen zu können. Da der Käufer dieser Obliegenheit nicht nachgekommen ist, galten die Bodenplatten als genehmigt, wodurch der Käufer seine Mängelrechte verlor.
Quelle: BRP Renaud und Partner mbB