Bei Gebäuden bezieht sich der urheberrechtliche Schutz in der Regel auf die Grundstruktur des Baukörpers und auf die Fassadengestaltung. Im Inneren des Gebäudes genießen häufig nur der Eingangsbereich oder das Treppenhaus Urheberrechtsschutz.
Ob diese abstrakten Leitsätze tatsächlich dazu taugen, als allgemeine Grundsätze zu dienen, ist fraglich. Das Landgericht Düsseldorf hat sie jedenfalls dazu verwendet, die Klage eines Architekten abzuweisen. Dieser hatte zwischen 1987 und 1997 im Auftrag eines Landkreises die Wiederherstellung eines Schlosses geplant. Das Gebäude wurde nach Umsetzung der Planung als Museum genutzt. Jahre später baute der Landkreis ohne Beteiligung des Architekten die Räumlichkeiten um. Dies missfiel dem Architekten. Er verlangte auf gerichtlichem Wege vom Landkreis unter anderem, im Windfang angebrachte Teppiche zu entfernen und im Fußboden eingelassene Fußmatten wieder zur Geltung zu bringen. Damit ging der Architekt zu weit.
Das Landgericht begründete die Klageabweisung mit dem – tatsächlich verallgemeinerungsfähigen – Grundsatz, dass Bauwerke urheberrechtlich nur dann geschützt sind, wenn sie eine persönliche Schöpfung des Planers erkennen lassen. Die Schöpfung muss einen geistigen Gehalt aufweisen und Eingang in eine wahrnehmbare Formgestaltung gefunden haben. Zudem muss in der Gestaltung die Individualität des Planers zum Ausdruck kommen. All dies konnte der Architekt nicht beweisen. So wurde auch sein Antrag abgelehnt, die nachträglichen Farbveränderungen am Gebäude rückgängig zu machen. Das Gericht konnte nicht nachvollziehen, inwiefern die ursprünglich vom Architekten für die Wände gewählte Farbe “weiß” eine geistige Leistung des Architekten darstellte. Der Landkreis durfte die Wände farbig lassen und kam insgesamt mit einem blauen Auge, nämlich einem gewonnenen Klageverfahren, davon.
Zwar mag der Fall skurril wirken. Er zeigt aber eindrücklich, welches Streitpotenzial das Urheberrecht des Architekten birgt. Es kann nicht nur bei der klassischen Beauftragung eines Architekten zu erheblichen Problemen führen. Risiken entstehen beispielsweise auch dann, wenn Beiträge aus Architektenwettbewerben ohne Beteiligung des Urhebers oder Planungen eines Architekten fortgeführt werden sollen, nachdem diesem außerordentlich gekündigt wurde. Die Übertragung von Nutzungs- und Änderungsrechten, die rechtsgeschäftlich in gewissem Maße möglich ist, wird dabei nicht selten übersehen.
Fazit
Zwar sind viele Urheberrechtsverletzungen, die von Planern behauptet werden, unbegründet und möglicherweise dem Umstand geschuldet, dass spätestens seit der Auseinandersetzung zu “Stuttgart 21” das Thema in Mode ist. Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass ein Architekt – auch Jahrzehnte nach Fertigstellung des Bauwerks – das Recht haben kann, Dritte von der Nutzung und Veränderung seiner Planungsergebnisse auszuschließen. Folge entsprechender Rechtsverletzungen ist, dass der Architekt den Rückbau oder auch Schadensersatz verlangen kann. Voraussetzung ist aber, dass die Planung ein Mindestmaß an Individualität und Gestaltungshöhe aufweist.
Weitere Informationen
Datum: 21.11.2012
Gericht: LG Düsseldorf
Aktenzeichen: 12 O 426/11
Typ: Urteil