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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Nicht mehr Geld

Das BGH entschied grundsätzlich über Aufwandsentschädigungen bei der Vergabe von Planungsleistung.

Planungsbüros haben unter bestimmten Voraussetzungen für erbrachte Planungsleistungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Bislang war höchstrichterlich nicht entschieden, ob Planungsbüros Honoraransprüche außerhalb des Vergabeverfahrens geltend machen können oder ob eine unzureichende Aufwandsentschädigung für die Angebotserstellung bereits im Vergabeverfahren angegriffen werden muss.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun geklärt. Im entschiedenen Fall schrieb der Auftraggeber Planungsleistungen für die Entwicklung eines früheren Industriegeländes europaweit aus. Den Bietern war aufgegeben, mit Einreichung der Angebote eine umfassende Projektstudie inklusive Erläuterungsbericht, Kostenschätzung und Visualisierungen vorzulegen. Hierfür war eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 6.000 Euro zugesagt. Ein Bieter rügte die Höhe der Entschädigung zunächst als unangemessen. Der Auftraggeber half der Rüge nicht ab, woraufhin der Bieter die Rüge nicht weiterverfolgte, sondern ein Angebot abgab. Erst nachdem der Bieter den Zuschlag nicht erhalten hatte, verlangte er vom Auftraggeber für die Projektstudie 250.000 Euro.

Zu Unrecht, wie der BGH nun entschied. Nach Auffassung des BGH erklärt ein Bieter mit Angebotsabgabe sein Einverständnis mit einer in den Vergabeunterlagen ausdrücklich vorgesehenen Aufwandsentschädigung. Erhält der Bieter den Zuschlag nicht, kann die Aufwandsentschädigung nicht mehr als zu niedrig beanstandet werden. Ein Bieter ist gehalten, sein Ansinnen im Wege eines Nachprüfungsverfahrens durchzusetzen.

Fazit

Der Inhalt der Grundsatzentscheidung des BGH ist auf die Neuregelung in § 77 Abs. 2 VgV übertragbar. Weitergehende Vergütungsansprüche sind also auch künftig nicht durchsetzbar, wenn eine im Vergabeverfahren vorgesehene Entschädigung unbeanstandet bleibt.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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Urteil
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