Wertgrenzen
Unterhalb der EU-Schwellenwerte muss grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben werden. Eine Ausnahme existiert, wenn der Aufwand der öffentlichen Ausschreibung in einem Missverhältnis zur Höhe der ausgeschriebenen Leistung steht. In diesem Fall darf eine Vergabestelle auf die Verfahrensarten der Freihändigen Vergabe oder Beschränkten Ausschreibung zurückgreifen. Um diese Grenze festzulegen existieren in vielen Bundesländern rechtlich festgeschriebene Wertgrenzen, bis zu deren Höhe auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden darf.
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