Um den Beschaffungszweck und den damit verbundenen Leistungsaufwand der Bieter zu rechtfertigen, sollte der öffentliche Auftraggeber die Vertragslaufzeiten lang genug bemessen.
Unterhalb der EU-Schwellenwerte können sich Bieter gerichtlich wehren, wenn der Auftraggeber gegen Gesetze verstößt. Vorher aber klären, ob Rügepflicht besteht.