Die Veröffentlichung vergebener öffentlicher Aufträge informiert über erfolgreiche Auftragnehmer, die für zukünftige Projekte eventuell noch Nachunternehmen suchen.
Erfährt ein Bieter, dass ein öffentlicher Auftrag oberhalb der Schwelle nicht im Amtsblatt der EU bekanntgemacht wurde, kann er die Wirksamkeit des Vertrages anfechten.
Öffentliche Vergabestellen können Ökosiegel in der Leistungsbeschreibung nutzen, müssen Umweltaspekte bei einer öffentlichen Ausschreibung aber nicht berücksichtigen.