Feedback abgeben
Nach oben
Jetzt registrieren
Service, Nachrichten
14.07.2016, Deutschland

Änderung der VOB/A

Der Hauptausschuss Allgemeines des DVA (DVA-HAA) beschloss weitere Änderungen des 1. Abschnitts der VOB/A.

Diese bezwecken in erster Linie, die VOB/A für die kommende Gesamtausgabe der VOB 2016 weiter zu vereinheitlichen, um den bewährten weitgehenden Gleichlauf der einzelnen Abschnitte der VOB/A zu erhalten.

Gegenüber der Fassung vom 07.01.2016, im Bundesanzeiger am 19. Januar veröffentlicht, sind folgende wesentliche Änderungen des ersten Abschnitts VOB/A beschlossen worden:

  • Aufnahme einer Regelung zu Rahmenverträgen auch im 1. Abschnitt (mit. § 4a VOB/A);
  • Wahlrecht des Auftraggebers über die Art der Kommunikationsmittel (mit §§ 11 ff. VOB/A);
  • ab 18.10.2018: Wahlrecht des Auftraggebers über die Form der einzureichenden Angebote. Bis dahin sind schriftliche Angebote stets zuzulassen (mit § 13 VOB/A);
  • entschließt sich der Auftraggeber nach dem 18.10.2018, Angebote auch in schriftlicher Form zuzulassen, führt er weiterhin einen herkömmlichen Submissionstermin unter Anwesenheit der Bieter durch. Lässt er nur elektronische Angebote zu, führt er einen Öffnungstermin nach dem Vorbild der Regelung im Oberschwellenbereich durch, bei dem zwar die Anwesenheit der Bieter entfällt, diese aber bei Ausschreibungen die maßgeblichen Informationen des Öffnungstermins unverzüglich nach seiner Durchführung elektronisch mitgeteilt bekommen (§§ 14, 14a VOB/A).

Der Text des geänderten Abschnittes 1 wurde kurzfristig am 1. Juli 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Der überarbeitete Abschnitt 1 VOB/A soll erst angewendet werden, wenn die Gesamtausgabe der VOB (vermutlich Herbst 2016) erschienen ist. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bestimmen.

Quelle: Monatsinfo 7/2016 von forum vergabe e.V.

Zurück
Ähnliche Nachrichten