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Service, Nachrichten
12.06.2017, Deutschland

Änderung Personenbeförderungsgesetz

Der Entwurf des Bundesrat soll mehr Qualität und Service im öffentlichen Personennahverkehr erreichen.

Der Bundesrat will Qualitäts- und Sozialstandards im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) implementieren und hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes zur Sicherung von Qualitäts- und Sozialstandards im öffentlichen Personennahverkehr vorgelegt. Der Gesetzentwurf basiert auf einem Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.

Zur Sicherung einer bundeseinheitlichen Genehmigungspraxis und raschen Erlangung einer bundesweiten Rechtssicherheit hält der Bundesrat dafür die Änderung des PBefG für erforderlich. Das derzeit gültige Personenbeförderungsgesetz (PBefG) weise Lücken auf, und zwar im Hinblick auf die Sicherung sozialer Standards des im ÖPNV eingesetzten Personals, auf eine detailliert geregelte Überprüfung der Kalkulation eigenwirtschaftlicher Anträge in Anknüpfung an ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf die rechtssichere Absicherung weiterer Qualitätsstandards bei der Beurteilung der Genehmigungsanträge durch die Genehmigungsbehörden. Daher müsse es angepasst werden.

Die meist kommunalen ÖPNV-Aufgabenträger hätten nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Gestaltungsrechte, die zur Erlangung von Rechtssicherheit auch auf eigenwirtschaftliche Verkehre Anwendung finden müssten. Daher sollten die Aufgabenträger verkehrliche, soziale und umweltbezogene Anforderungen wirksam definieren können, die dann auch von einem Unternehmer, der die Verkehrsleistung eigenwirtschaftlich erbringen möchte, umfassend und für die gesamte Genehmigungsdauer erfüllt werden müssten. Der vorgelegte Entwurf des PBefG-Änderungsgesetzes ist als Artikelgesetz ausgestaltet. Artikel 1 enthält die Änderung des PBefG.

Durch die Änderung des PBefG sollen nach dem Willen des Bundesrates einzelne Regelungen zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für den ÖPNV angepasst werden. Dabei bleibt der im PBefG geregelte grundsätzliche Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre im Genehmigungsverfahren erhalten, wird aber insoweit konkretisiert, als von den Aufgabenträgern im Rahmen der Vorabbekanntmachung vorgegebene soziale und qualitative Standards im Interesse der Beschäftigten und der Fahrgäste auch als Vorgaben für die Genehmigung eigenwirtschaftlicher Verkehre gelten und die Kostendeckung der beantragten Verkehrsleistung für die gesamte Genehmigungsdauer nachzuweisen ist. […]

Bundesregierung äußert sich sehr zurückhaltend

Inzwischen liegt auch die Stellungnahme der Bundesregierung zum Entwurf des PBefG-Änderungsgesetzes vor. Deutlich zurückhaltend äußert sich die Bundesregierung dahingehend, dass vor einer weiteren Gesetzesänderung sämtliche Änderungsvorschläge im Zusammenhang geprüft und bewertet werden müssten. Hierbei seien die Änderungsvorschläge aus dem Gesetzesantrag, aber auch andere, zum Teil gegenläufige Vorschläge einzubeziehen.

Speziell die Änderung des § 12 PBefG wird kritisch beleuchtet. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung sollen die Unternehmer, die einen eigenwirtschaftlichen Verkehr beantragen, den Nachweis erbringen, dass die beantragte Verkehrsleistung kostendeckend über die gesamte beantragte Laufzeit erbracht werden kann. Nach Auffassung der Bundesregierung ist es jedoch zweifelhaft, ob dieser Nachweis tatsächlich über den gesamten Genehmigungszeitraum – im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind bis zu zehn Jahre möglich – erbracht werden kann und welche Nachweise im Einzelnen zur Erfüllung einer solchen gesetzlichen Regelung erforderlich wären. Es bestehe noch erheblicher Prüfungsbedarf.

Quelle: Bayerische Staatszeitung, Ausgabe 23/2017

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