Vergabelexikon
Vorabinformation
Da ein wirksamer Zuschlag nicht aufgehoben werden kann, können nicht berücksichtigte Bieter die Auftragsvergabe nur vorher im Wege eines Nachprüfungsverfahrens verhindern. Um dies zu ermöglichen, verpflichtet § 134 GWB den öffentlichen Auftraggeber zu einer hinreichenden Information der betroffenen Bieter und Bewerber. Ein Vertrag darf erst nach einer Wartefrist von 15 bzw. 10 Kalendertagen nach Absendung der Mitteilung geschlossen werden. Eine Vorabinformationspflicht vergleichbar dem § 134 GWB besteht bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte nicht.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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