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Service, Nachrichten
25.03.2019, Deutschland

Landkreise müssen Auftrag für Busverkehr ausschreiben

Direktauftrag nicht erlaubt: Kommunen dürfen Aufträge für den regionalen Busverkehr nicht ohne Weiteres ohne Ausschreibung vergeben.

Dies geht aus einem Urteil des EU-Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg vom 21. März 2019 hervor. Demnach ist die maßgebliche EU-Verordnung für die Direktvergabe von öffentlichen Verkehrsverträgen in diesen beiden Fällen nicht anwendbar (Rechtssachen C-266/17 und C-267/17).

Zwei Landkreise in Nordrhein-Westfalen wollten in den Jahren 2015 und 2016 Verkehrsverträge für den regionalen Busverkehr direkt an öffentliche Unternehmen vergeben. Dagegen klagten private Busbetreiber. Wie ein EuGH-Sprecher erläuterte, muss nun das damit befasste Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entscheiden, ob die gültigen Kriterien für die Auftragsvergabe erfüllt wurden oder nicht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte den Fall dem EuGH vorgelegt mit der Frage, ob die Direktvergabe der Busverkehre, die jeweils nicht in Form einer Konzession erfolgen sollte, mit EU-Recht vereinbar sei. In dem einem Fall aus dem Jahr 2015 wollte der Rhein-Sieg-Kreis für zehn Jahre einen Auftrag über mehrere Millionen Kilometer an das öffentliche Unternehmen Regionalverkehr Köln GmbH vergeben. In dem zweiten Fall von 2016 plante der Kreis Heinsberg einen vergleichbaren Direktauftrag an die Westverkehr GmbH. Die privaten Busbetreiber fochten die beabsichtige Vergabe ohne Ausschreibung vor dem Oberlandesgericht an.

Der EU-Gerichtshof stellte fest, dass in beiden Fällen die allgemeinen Vergaberichtlinien anzuwenden seien. Das spezielle EU-Regelwerk, das eine Direktvergabe ausnahmsweise erlaube, gelte lediglich für Aufträge des Eisenbahn- und U-Bahn-Verkehrs.

Quelle: dpa

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