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Service, Nachrichten
24.05.2016, Hamburg

Aufhebung des Mindeslohngesetzes

Die Aufhebung des Hamburgischen Mindestlohngesetzes wurde verkündet und wird zum 01.01.2017 in Kraft treten.

In Hamburg ist das „Gesetz zur Aufhebung des Hamburgischen Mindestlohngesetzes, der Hamburgischen Mindestlohnverordnung und zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes“ vom 15.12.2015 verkündet worden. In Artikel 1 wird die Aufhebung des Hamburgischen Mindestlohngesetzes vom 30.04.2013 und der Hamburgischen Mindestlohnverordnung vom 18.08.2015 geregelt.

Der seit dem 01.01.2015 bundesweit anwendbare gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurde zugunsten des weitergehenden Bundesgesetzes vereinheitlicht. Bis zum Inkrafttreten der Aufhebung zum 01.01.2017 sollen für die Jahre 2015 und 2016 übergangsweise die bestehenden Regelungen weiterhin gelten, da das Bundesrecht Ausnahmen für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge vorsieht, die eine Vergütung unterhalb des Mindestlohns zulassen (§ 24 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes).

Anpassung des Hamburgischen Vergabegesetzes

Zur Aufhebung des Mindestlohngesetzes war eine Anpassung des § 3 Hamburgischen Vergabegesetzes erforderlich. § 3 Hamburgischen Vergabegesetzes verweist nun auf das Mindestlohngesetz des Bundes. Daher ist der Verweis auf das im Bundesrecht mittlerweile aufgehobene Mindestarbeitsbedingungengesetz gestrichen worden. Diese Änderung tritt daher ebenfalls erst zum 01.01.2017 in Kraft.

Des Weiteren ist eine rechtliche Klarstellung zu § 12 des Hamburgischen Vergabegesetzes für den Erlass von Verwaltungsvorschriften eingefügt worden und ist zum 23.12.2015 in Kraft getreten. Danach kann die für Grundsatzfragen des Vergaberechts zuständige Behörde Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Vergaberechts erlassen, insbesondere zu den Einzelheiten der Verfahren sowie zur Ausgestaltung der Vertragsbedingungen bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen.

Quelle: forum vergabe e.V., Monatsinfo 05/2016

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