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Service, Nachrichten
29.05.2012, Deutschland

Berichtigung der VOB/A 2012

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlicht "Berichtigung der Bekanntmachung der VOB/A, Abschnitte 2 und 3, Ausgabe 2012".

Überwiegend handelt es sich vorallem um redaktionelle Anpassungen. Daneben wurde im Wesentlichen Folgendes inhaltlich geändert:

§ 6 EG Abs. 3 Nr. 2 VOB/A wird um den Satz „Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis zugelassen“ ergänzt. Die Änderung ist erforderlich geworden, weil die Regelung für den Nachweis per Präqualifikation bislang nur auf eine Eintragung in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) verwiesen hatte.

Einfügt wird zudem „§ 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr)“ als neuer Buchstabe g) in § 6 EG Abs. 4 Nr. 1. Infolge dessen wird Buchstabe „g (alt)“ zu Buchstabe „h“. Erfasst werden soll nicht nur die (aktive) Bestechung, sondern auch die (passive) Bestechlichkeit. Daher wird § 299 StGB vollständig in Bezug genommen. Darüber hinaus wird § 6 EG Abs. 4 VOB/A um eine Nr. 4 ergänzt:

„Gesetzliche Ausschlussgründe bleiben unberührt.“ Die Ergänzung erfolgt, da Ausschlussgründe über die in § 6 EG Abs. 4 Nr. 1 VOB/A hinaus erfassten Tatbestände berücksichtigt werden können sollen.

Nach § 22 EG VOB/A wird „Anhang I – Anforderungen an die Geräte, die für den elektronischen Empfang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote verwendet werden“ und „Anhang TS – Technische Spezifikationen“ angefügt.

Parallele Änderungen wurden in den entsprechenden Vorschriften in der VOB/A-VS (§ 6 Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 4 Nr. 1 lit. g), § 6 Abs. 4 Nr. 4 und nach § 21 vorgenommen.

Die Änderungen sind jedoch erst wirksam, wenn die Vergabeverordnung (VgV) bzw. die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) auf die geänderten Abschnitte 2 und 3 Bezug nehmen.

Quelle: BDI-Vergabebrief, Mai 2012

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