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Service, Nachrichten
13.02.2024, Deutschland

Dringliche Vergaben im Zusammenhang mit Schutzsuchenden

In einem Rundschreiben fasst das Bundeswirtschaftsministerium noch einmal zusammen, wann dringliche Vergaben bei der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen möglich sind.

Es gab in den vergangenen Jahren bereits mehrere Rundschreiben zu Vergabeerleichterungen bei der Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen. Jetzt hat das Bundeswirtschaftsministerium per Rundschreiben vom 9. Januar auf Bundes-, Landes und kommunaler Ebene noch einmal über die Möglichkeiten informiert.

Etwa beim Bau oder der Herrichtung von Gebäuden für Menschen auf der Flucht, für soziale Dienstleistungen wie die medizinische Versorgung der geflohenen Menschen oder auch beim Einkauf von Gebrauchsgegenständen für Schutzsuchende können dringliche Vergaben unter bestimmten Umständen angewandt werden. Dann könnten zum Beispiel kürzere Fristen möglich sein. Auch Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sind in Betracht zu ziehen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss zum Beispiel ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegen.

Das Rundschreiben geht detailliert auf die Sachlage oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte ein. Es erläutert auch, was im Fall von bestehenden Verträgen erlaubt ist. Hier besteht die Möglichkeit, Verträge auch ohne neues Vergabeverfahren zu verlängern oder zu erweitern.

Quellen

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