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Service, Nachrichten
20.10.2014, Deutschland

Einfacheres Vergaberecht für Rettungsdienste

Öffentliche Auftraggeber dürfen ab 2016 bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen ein Vergaberecht „light“ anwenden.

Wenn die öffentliche Hand Rettungsdienstleistungen vergibt, darf sie in Zukunft ein Vergaberecht „light“ anwenden. Allerdings gilt dies bloß für einen „extrem engen Anwendungsbereich“. Darauf wies Clemens Antweiler, Rechtsanwalt aus Düsseldorf, bei den Speyerer Vergaberechtstagen hin.

Er verwies auf die Erwägungsgründe der neuen EU-Vergaberichtlinie, die bis 2016 in nationales Recht umzusetzen ist. Dort heißt es: „Die Richtlinie soll nicht für bestimmte von gemeinnützigen Organisationen […] erbrachte Notfalldienste gelten. […] Diese Ausnahme sollte allerdings nicht über das notwendigste Maß hinaus ausgeweitet werden.“

Das heißt, dass normale Krankentransporte so ausgeschrieben werden müssen wie andere Dienstleistungen auch. Ausnahmen gelten lediglich bei Katastrophenschutz, Zivilschutz und Gefahrenabwehr.

Quelle: Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, Ausgabe 41/2014

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