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Service, Nachrichten
10.01.2018, Deutschland

Elektronische Angebote werden Pflicht

Ab dem 18.10.2018 dürfen bei EU-weiten Verfahren Angebote, Teilnahmeanträge oder Interessensbestätigungen nur noch elektronisch abgegeben werden.

Bald ist es soweit: Ab dem 18. Oktober muss jedes EU-Vergabeverfahren durchgängig elektronisch durchgeführt werden. Das bedeutet, dass es nicht mehr ausreicht, die Auftragsbekanntmachung elektronisch an das Amt für Veröffentlichungen der EU zu übermitteln und die Vergabeunterlagen jedem Interessenten frei und direkt über das Internet zur Verfügung stellen. Grundsätzlich sind auch nur noch elektronische Angebote zulässig.

Nur noch elektronische Angebote

Ab 18.10.2018 dürfen Auftraggeber und Unternehmen in EU-Vergabeverfahren nur noch elektronisch kommunizieren – von der Bekanntmachung bis zur Zuschlagserteilung. Das heißt, öffentliche Auftraggeber dürfen – von wenigen begründeten Ausnahmefällen abgesehen – Angebote und Teilnahmeanträge nur noch in elektronischer Form annehmen. Auch Informationen zum Vergabeverfahren, wie Änderungsmitteilungen, Antworten auf Bieterfragen oder Informationen zur Zuschlagserteilung müssen elektronisch übermittelt werden. Auf der anderen Seite müssen auch Bewerber und Bieter ihre Fragen und Hinweise zum Vergabeverfahren, fehlende Angaben und Nachweise zur Eignung oder Informationen zur Aufklärung des Angebotsinhalts elektronisch einreichen.

Elektronische Angebote in Textform

Mit der Vergaberechtsreform ist die elektronische Angebotsabgabe einfacher geworden: Für die Abgabe elektronischer Angebote sieht das Vergaberecht grundsätzlich die Textform nach § 126 BGB vor. Nur bei erhöhten Anforderungen an die Sicherheit darf der Auftraggeber ein Angebot mit elektronischer Signatur fordern. Angebote in Textform müssen nicht signiert werden. Bei elektronischer Angebotsübermittlung in Textform ist der Bieter und die zur Vertretung des Bieters berechtigte natürliche Person zu benennen. Fehlen diese Angaben, wird das Angebot ausgeschlossen.

Elektronische Angebote müssen rechtzeitig eingehen

Das elektronische Angebot muss vor Ablauf der Angebotsfrist vollständig eingegangen sein. Entscheidend dabei ist der Eingang der Unterlagen, nicht der Zeitpunkt, zu dem das Versenden des Angebotes gestartet wurde.

Bei der Abgabe eines elektronischen Angebots muss berücksichtigt werden, dass die Übermittlung in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit des Internetanschlusses sowie der Größe der zu übermittelnden Angebotsunterlagen unterschiedlich lange dauern kann.

Elektronische Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, werden ausgeschlossen, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten.

Elektronische Angebote müssen verschlüsselt sein

Elektronische Angebote sind verschlüsselt einzureichen. Bei unverschlüsselten Angeboten ist die Vertraulichkeit des Angebots nicht gewährleistet. Deshalb werden unverschlüsselt eingereichte elektronische Angebot zwingend ausgeschlossen.

Bei technischen Problemen ggf. Verlängerung der Angebotsfrist

Bei technischen Problemen, die im Verantwortungsbereich der Vergabestelle liegen (z.B. Vergabeplattform funktioniert nicht) ist der Bieter gehalten, die technischen Probleme zu rügen, um ggf. eine Fristverlängerung zur Einreichung der Angebote zu erreichen. Sollte die Vergabestelle die Angebotsfrist in einem solchen Fall nicht verlängern, kann dies durch den betroffenen Bieter gerügt werden.

Öffnungstermin immer ohne Bieter

Wie bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen haben Bieter nun auch bei der europaweiten Vergabe von Bauleistungen jetzt nicht mehr das Recht, bei der Angebotsöffnung dabei zu sein. Der Submissionstermin soll unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist stattfinden. Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers durchgeführt.

Quelle: B_I MEDIEN

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