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Service, Nachrichten
11.02.2014, Deutschland

Elektronische Übermittlung von Ausfuhrnachweisen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine Parallelregelung zu den Ausfuhrnachweisen für steuerfreie Drittlandslieferungen erlassen.

Im Rahmen der Neuregelung der Nachweise für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen wurde die elektronische Übermittlung der Gelangensbestätigung zugelassen. Ebenso wurde dort geregelt, dass die Spediteursbescheinigung elektronisch übermittelt werden darf.

Mit Schreiben vom 6. Januar 2014 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt eine Parallelregelung zu den Ausfuhrnachweisen für steuerfreie Drittlandslieferungen erlassen. Regelnachweis dort ist zwar der Ausgangsvermerk über ATLAS. Soweit zulässigerweise der Nachweis jedoch durch Frachtbriefe oder eine Spediteursbescheinigung geführt wird, ist jetzt auch parallel zu den EU-Fällen eine elektronische Übermittlung zulässig. Bislang war hierfür noch die Schriftform vorgegeben. In dem Fall darf dann auch die ansonsten erforderliche Unterschrift fehlen, soweit erkennbar ist, dass die Übermittlung im Verfügungsbereich des Übermittlers begonnen hat.

Auch die Hinweise zur Archivierung gelten in dem Fall entsprechend den EU-Lieferungen. Grundsätzlich ist der Beleg nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme elektronisch zu archivieren. Für umsatzsteuerliche Zwecke kann er jedoch auch in ausgedruckter Form aufbewahrt werden. Wird der Beleg per E-Mail übersandt, soll auch die E-Mail archiviert werden.

 

Quelle: IHK Ostthüringen zu Gera

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