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Service, Nachrichten
27.08.2014, Deutschland

Erläuterungen zum No-Spy-Erlass

Das BMI veröffentlicht Erläuterungen zur Anwendung und Auslegung des No-Spy-Erlasses.

Das Bundesministerium des Innern hat eine Handreichung zum sogenannten „No-Spy-Erlass“ erstellt. Sie soll die bisher aufgeworfenen praktischen Fragen bei der Anwendung und Auslegung des unter dieser Bezeichnung in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Erlasses klären.

In dem an das Beschaffungsamt des BMI gerichteten Erlass vom 30. April 2014 ist vorgesehen, dass in Vergabeverfahren jeder Bieter Erklärungen abgibt, die heimliche Abflüsse schützenswerter Informationen an ausländische Nachrichtendienste betreffen.
Weil solche heimlichen Abflüsse kaum nachweisbar sind, wurden die Klauseln so ausgestaltet, dass eine Beweiserleichterung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland eintritt. Für die Ablehnung eines Bieters bzw. für eine Kündigung des Vertrages soll es ausreichen, dass nachgewiesen wird, dass der Bieter einer rechtlichen Verpflichtung zur Weitergabe von vertraulichen Informationen, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen an Dritte unterliegt. Gegebenenfalls müssen entsprechende Weitergabeverpflichtungen im Vergabeverfahren offengelegt werden. Damit werden auch Fälle erfasst, in denen entsprechende Auskünfte nach ausländischem Recht geheim zu halten sind.

Dem Bund offen zu legen sind auch nachträgliche Veränderungen der Situation nach Abgabe der Eigenerklärung bzw. nach Vertragsschluss. Ausgenommen sind dabei bestimmte Offenlegungspflichten z. B. gegenüber Finanzbehörden, der Börsenaufsicht oder Regulierungsbehörden.

Mehr Informationen, den Erlass und die Handreichung finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium des Innern

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