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Service, Nachrichten
09.04.2014, Deutschland

Kein Verzicht auf öffentliche Gelder

Die Vergabekammer Münster stellt klar: Eigenwirtschaftlichkeit heißt nicht, dass der Busunternehmer auf öffentliche Gelder verzichten muss.

Ein Omnibusunternehmer, der seine Linien ordentlich fährt, braucht den Verlust dieser Einnahmequelle nicht zu fürchten. Dies machte Ingeborg Diemon-Wies, Vorsitzende der Vergabekammer Münster, bei den Vergaberechtstagen in Speyer klar. In ihrem Referat listete sie auf, was die öffentliche Hand bei der Vergabe von Busdienstleistungen im Personennahverkehr zu beachten hat.

In Streitfällen entscheidet das Verwaltungsgericht

Wichtig, so Diemon-Wies: Die Genehmigungsbehörde muss sich nicht jede beliebige Fahrplangestaltung des Omnibusunternehmers gefallen lassen. Ist sie der Ansicht, dass Linien oder Zeiten geändert werden müssen, kann sie sich beschweren. Kommt es zu keiner Einigung mit dem Unternehmer, entscheidet das Verwaltungsgericht.

Der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit – also der Bedienung durch einen Busunternehmer auf dessen wirtschaftliches Risiko – ergibt sich aus Paragraf 8, Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes. Das bedeutet aber nicht, dass der Unternehmer auf öffentliche Mittel verzichten muss. Für Schüler und Schwerbehinderte erhält er Ausgleichszahlungen, weil sie nicht den vollen Fahrpreis zahlen. Auf dem Land können diese Ausgleichsleistungen die Haupteinnahmequelle eines Unternehmers darstellen.

Sofern dabei eine ausreichende Bedienung nicht gewährleistet ist – ob das der Fall ist, kann im Zweifelsfall bloß das Verwaltungsgericht entscheiden, was vier bis fünf Jahre dauern kann –, kommt ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag infrage. Dafür gibt es zwei mögliche rechtliche Grundlagen: das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die EG-Verordnung (VO-EG)1370/2007. Dabei hat das GWB Vorrang. Laut GWB darf kein Marktrisiko beim Bieter liegen. Stattdessen handelt es sich um eine Gegenleistung für den Zuschuss des öffentlichen Auftraggebers. Für Aufträge nach GWB sind Direktvergaben und wettbewerbliche Verfahren ausgeschlossen.

Regeln für Direktvergabe an kleine Unternehmen weniger streng

Direktvergaben sind bloß bei kleineren Verträgen möglich. Dabei handelt es sich laut VO-EG um Linien, die im Jahresdurchschnitt weniger als eine Million Euro erbringen und deren Personenverkehrsleistung unter 300.000 Kilometern liegt. Wird an Unternehmen mit weniger als 23 Fahrzeugen vergeben, dürfen der jährliche Umsatz respektive die gefahrenen Kilometer verdoppelt werden – auf zwei Millionen Euro und 600.000 Kilometer.

 

Quelle: Staatsanzeiger, Ausgabe 13/2014, Seite 28

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