Bevor sich Bieter an einer Ausschreibung beteiligen können, müssen sie die für sie passenden Vergabeverfahren erst einmal finden. Damit Unternehmen es dabei leichter haben, hat die EU neue Vorgaben für die Codes des sogenannten Common Procurement Vocabluary (CPV-Codes) erlassen. Diese gelten bereits seit dem 15. Januar 2020 für Vorinformationen.
Nach der neuen Regelung muss bei Bekanntmachungen von Lieferleistungen der Haupt-CPV-Code aus den Abteilungen 0 bis 44 oder 48 ausgewählt werden. Bei Bauarbeiten gilt der Haupt-CPV-Code aus der Abteilung 45. Geht es um Dienstleistungen, kommt der Haupt-CPV-Code aus den Abteilungen 49 bis 98.
Die ersten beiden Ziffern geben die entsprechenden
Abteilungen an und stellen die erste Ebene des als Baum aufgebauten Codes dar.
Ordnen die Vergabestellen den Code einer Leistungsart falsch zu, soll die
Bekanntmachung von der Schnittstelle zum Amtsblatt der EU zukünftig abgelehnt
werden.
Für Auftragsbekanntmachungen tritt die Regelung im April 2020
in Kraft, für alle übrigen Bekanntmachungsarten ist das drei Monate später der
Fall.