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Service, Nachrichten
11.06.2018, Deutschland

Neue Einkaufsbedingungen für IT-Dienstleistungen

Auf der Webseite des CIO Bund wurden die neuen Einkaufsbedingungen der öffentlichen Hand für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen veröffentlicht.

Die neugefasste EVB-IT Dienstleistung ersetzt das gleichnamige vorherige Regelwerk aus dem Jahre 2002. Der IT-Planungsrat empfiehlt die neuen Einkaufsbedingungen seinen Mitgliedern zur Anwendung.

Diese Regelung wird allerdings erst einmal nur für den Bereich des Bundes gelten. Die neue EVB-IT Dienstleistung wurde in Form einer Lang- und einer Kurzfassung erarbeitet. Die Langfassung enthält jeweils ausführliche Regelungen, mit denen von den AGB beziehungsweise vom Gesetz in gewissem Umfang abgewichen werden kann. Die Kurzfassung bietet weniger Abweichungsmöglichkeiten und ist eher für die Beschaffung von einmalig zu erbringenden Dienstleistungen ohne größere Besonderheiten gedacht. Die sogenannten EVB-IT Dienstleistungs-AGB gelten automatisch bei Verwendung der Lang- oder der Kurzfassung, weil sie darin einbezogen sind.

Die neuen Vertragsbedingungen nebst begleitenden Dokumenten tragen die Bezeichnung „Version 2.1 vom 1. April 2018“. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Dokumente:

  • EVB-IT Dienstvertrag – Langfassung
  • EVB-IT Dienstvertrag – Kurzfassung
  • EVB-IT Dienstleistungs-AGB
  • Muster 1: Leistungsnachweis Dienstleistung
  • Muster 2: Änderungsverfahren Dienstleistungen

Hinweise für die Nutzung der EVB-IT Vertragsdokumente sollen in Kürze folgen. Sowohl die Vertragsformulare als auch die AGB wurden grundlegend überarbeitet. In Struktur und Inhalt ist die neu gefasste „EVB-IT Dienstleistung“ jetzt den sonstigen, bereits geltenden Basis-EVB-IT (EVB-IT Überlassung Typ A, EVB-IT Pflege S, EVB-IT Kauf und EVB-IT Instandhaltung) vergleichbar.

Die Änderungen

Anders als bisher ermöglicht die neugefasste EVB-IT Dienstleistung über die Vereinbarung einer einmalig zu erbringenden Leistung hinaus auch Vereinbarungen über Dauerschuldverhältnisse und Abrufkontingente, soweit dies im Einzelfall vergaberechtlich zulässig ist. Hervorzuheben sind auch neue Nutzungsrechtsregelungen, die dem öffentlichen Auftraggeber im Gegensatz zur Vorläuferregelung nunmehr umfangreiche Rechte an den Dienstleistungsergebnissen sichern. Das Haftungskonzept der vorherigen Regelung wurde aufgegeben, Regelungen zu Gewährleistung und Verzug wurden geändert und die Rechte des öffentlichen Auftraggebers im Falle einer Schlechtleistung verbessert.

Gegenstand der Veränderung waren ferner Regelungen zur IT-Sicherheit, wobei gestiegene Sicherheitsinteressen der öffentlichen Auftraggeber berücksichtigt wurden. Berücksichtigt wurden auch Vorkehrungen zur Integrität der Dienstleistungsergebnisse („technische no-spy Klausel“). Schließlich wurden die Regelungen zur Zusammenarbeit der Vertragspartner den aktuellen Erfordernissen zur Vermeidung von Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbstständigkeit angepasst.

Wie bisher wurde über die Neuregelungen Einvernehmen zwischen Vertretern der öffentlichen Seite und dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (Bitkom) erzielt. Die Bedingungswerke für den Einkauf von ITLeistungen werden seit vielen Jahren durch eine Arbeitsgruppe, die aus Vertretern von Bund, Ländern und Kommunen besteht, fortentwickelt und mit dem IT-Branchenverband Bitkom abgestimmt. Dementsprechend profitieren nicht nur Bundesbehörden, sondern auch Behörden der Länder und Kommunen setzen die EVB-IT ein.

Quelle: Bayerische Staatszeitung, Nr. 23/2018

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