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Service, Nachrichten
30.04.2019, Hessen

Neue VOB/A gilt in Hessen

Am 9. April 2019 trat in Hessen die Änderung des Vergabeerlasses in Kraft, der die Anwendung der neuen Regelungen Abschnitt 1 der VOB/A vorschreibt.

Nicht in jedem Bundesland gilt der neue Abschnitt 1 der VOB/A. Das ist abhängig davon, ob die Vergabegesetzes des Landes dynamische Regelungen enthalten oder explizit Erlasse bzw. Änderungen von Verwaltungsvorschriften benötigen. In Hessen etwa war eine Änderung des Vergabeerlasses notwendig. Diese Änderung ist nun vorgenommen und im Staatsanzeiger Hessen am 8. April 2019 veröffentlicht worden. Damit gelten nun seit dem 9. April 2019 auch in Hessen die neuen Regelungen des 1. Abschnitts der VOB/A.

Für Abschnitt 2 und 3 der VOB/A gilt noch die Fassung aus 2016. Erst durch eine Änderung der Hinweise in VgV und VSVgV ändert sich dies. Daran arbeitet derzeit das Bundesinnenministerium. Vor Juli 2019 ist damit aber nicht mit der Veröffentlichung der Änderung bzw. den dafür notwendigen Erlass zu rechnen.

Zudem enthält der Erlass folgende Anwendungsbestimmungen:

  • Soweit ein Interessenbekundungsverfahren nach § 10 Abs. 4 und 5 HVTG durchgeführt wird, ersetzt es die Vorabbekanntmachung nach § 20 Abs. 4 VOB/A. Im Übrigen ist § 20 Abs. 4 VOB/A – Vorabbekanntmachung über Beschränkte Ausschreibungen – zur Anwendung freigestellt.
  • Die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ist kein Regelverfahren, sondern nur unter den Bedingungen nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 HVTG sowie § 3a Abs. 3 VOB/A 2016 (alt) zulässig. § 3a Abs. 1 VOB/A 2019 gilt insoweit nicht.

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