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Service, Nachrichten
19.12.2017, Baden-Württemberg

Neufassung des LTMG

Für das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz liegt eine Neufassung vor.

Wie die Servicestelle Landestariftreue- und Mindestlohngesetz mitteilt, wurde § 4 des Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG) durch Artikel 15 des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21. November 2017 neu gefasst (Gesetzblatt vom 30. November 2017, Seite 597). Das LTMG ist dadurch dauerhaft an die Höhe und sonstigen Vorgaben des bundesgesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz gekoppelt. Daher ist auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Baden-Württemberg der bundesgesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro brutto je Zeitstunde anzuwenden.

Die aktuellen Mustererklärungen können auf den Internetseiten der Regierungspräsidien Baden-Württemberg abgerufen werden.

Quelle: Servicestelle Landestariftreue- und Mindestlohngesetz

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