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Service, Nachrichten
15.05.2013, Deutschland

Rügepflicht vor Nachprüfungsverfahren

Die Auftragsberatungsstellen Deutschland stellten kürzlich eine umfangreiche Liste mit Hinweisen zur Beachtung bei Rügen zusammen.

Vor dem Nachprüfungsverfahren kommt bei europaweiten Ausschreibungen die Rügepflicht. Um eine Vergabestelle auf Vergaberechtsfehler aufmerkam zu machen, damit diese die Fehler frühzeitig korrigieren kann, ist der Bieter zu einer Rüge verpflichtet. Erst wenn die Vergabestelle die Fehler nicht ausbessert, kann der Bieter in einem Nachprüfungsverfahren den vermeintlich vergaberechtlichen Verstoß anzeigen. Bei einer Rüge müssen Unternehmen Regeln beachten. Diese wurden nun von den Auftragsberatungsstellen in Deutschland zusammengestellt und können auf deren Internetseiten eingesehen werden.

Mehr zum Thema „Rüge“ lesen Sie auch in unserem Vergabe24-Blog.

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