Für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt gilt seit dem 1. März 2023 das Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt – TVergG LSA) vom 7. Dezember 2022. Es löst das bisherige Landesvergabegesetz Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2011 ab.
Zeitgleich mit dem TVergG ist die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen in Kraft getreten. Sie ersetzt die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A).
Wesentliche Änderungen des TVergG LSA betreffen u. die Schwellenwerte, die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen nach der UVgO sowie die Tariftreue.
Schwellenwerte (§ 1): Diese wurden vom Gesetzgeber deutlich angehoben: für Liefer- und Dienstleistungen von 25.000 Euro auf 40.000 Euro und für Bauleistungen von 50.000 Euro auf 120.000 Euro.
Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen: Nach § 1 Abs. 2 sind hierfür unterhalb der EU-Schwellenwerte die Regelungen der Unterschwellenvergabeordnung UVgO vom 2. Februar 2017 anzuwenden.
Tariftreue: Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit sind in § 11 geregelt. Danach dürfen Öffentliche Aufträge in Sachsen-Anhalt nur an Unternehmen vergeben werden, wenn diese ihren Arbeitnehmern ein Mindeststundenentgelt gewähren, das mindestens den Vorgaben des Tarifvertrags entspricht. Gibt es keine Tarifverträge, bemisst sich der Vergabemindestlohn an der niedrigsten Entgeltgruppe und der niedrigsten Entgeltstufe des aktuellen Tarifvertrages der Länder (Ost).