Die verbindliche Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Berlin wurde auf den 1. April 2020 festgelegt. Ein entsprechendes gemeinsames Rundschreiben (01/2020) haben die Senatsverwaltungen für Wirtschaft, Energie und Betriebe sowie für Stadtentwicklung und Wohnen im Februar herausgegeben. Bereits gemäß VOL/A begonnene Vergabeverfahren werden nach altem Recht beendet.
Die UVgO findet Anwendung auf die Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen. Nicht angewendet wird sie auf:
- Aufträge und Rahmenvereinbarungen oberhalb der EU-Schwellenwerte
- Aufträge und Rahmenvereinbarungen, die die allgemeinen und besonderen Ausnahmen vom Vergaberecht betreffen
- die Vergabe von Bauleistungen (§ 1 UVgO, § 1 VOB/A)
- Vergabeverfahren im Rahmen der Daseinsvorsorge gemäß Sozialgesetzbuch (SGB).
Das Rundschreiben der beiden Senatsverwaltungen enthält weiterhin Informationen zu Direktaufträgen, Aufträgen an Freiberufler und die Regelungen der Informationspflicht. Auch auf abweichendes Landesrecht und die Eignungsprüfungen für Bieter gehen die beiden Behörden ein.