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Service, Nachrichten
24.03.2017, Deutschland

Aus VOL/A wird UVgO

Die Reform der Unterschwellenvergabe ist noch immer nicht ganz abgeschlossen. Die Länder haben noch einige Hausaufgaben...

Die Vergaberechtsreform ist noch immer nicht (ganz) abgeschlossen. Nachdem im April 2016 die EU-Vergaberechtsmodernisierung im Oberschwellenbereich in Kraft getreten ist, laufen die Bemühungen zur Vergaberechtsreform im nationalen Unterschwellenbereich. Der 1. Abschnitt der VOB/A wurde bereits zweimal, im April und Oktober 2016, geändert und es sind wohl weitere Anpassungen zu erwarten.

Parallel laufen die Arbeiten zur Reform des vorerst noch gültigen 1. Abschnitts der VOL/A 2009 für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen. Im Oberschwellenbereich ist die VOL/A bereits verschwunden und in der Vergabeverordnung (VgV) aufgegangen. Dieses Schicksal wird die VOL/A nun auch im Unterschwellenbereich ereilen. Sie wird durch eine neue „Unterschwellenvergabeordnung“ (UVgO) ersetzt. Nach den Wünschen des BMWi soll das neue Regelwerk „U-Vau-Ge-O“ genannt werden, trotz einigem Widerstand ist aber auch der Name „Uffgo“ schon gebräuchlich.

Neben dem Namen bringt die UVgO eine ganze Reihe von Neuerungen mit sich. Die allseits beliebte Freihändige Vergabe heißt jetzt „Verhandlungsvergabe“. In vielerlei Hinsicht werden die nationalen Vergabeverfahren an die EU-Vergaben angepasst. Zwar gibt es weiterhin einige Erleichterungen für nationale Vergaben. Allerdings erfolgt eine deutliche Angleichung der Regelungen im Unter- und Oberschwellenbereich. Schrittweise soll nun auch die elektronische Vergabe (eVergabe) eingeführt werden. Ab 2019 sind die Auftraggeber verpflichtet, elektronische Angebote zu akzeptieren, und ab 2020 soll die Vergabe verbindlich nur noch elektronisch ablaufen. Nach einigem Streit ist nun auch die Vergabe freiberuflicher Leistungen (zum Beispiel Planungsleistungen) von der UVgO erfasst, wenn auch nur mit dem schlichten Programmsatz, dass solche Leistungen grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben sind.

Der finale Text der UVgO (Ausgabe 2017) ist am 7. Februar 2017 zusammen mit umfangreichen Erläuterungen des BMWi im Bundesanzeiger amtlich veröffentlicht worden. Die UVgO tritt durch die bloße Veröffentlichung im Bundesanzeiger noch nicht in Kraft. Es bedarf vielmehr noch einer Umsetzung der UVgO in den Bundes- und Landeshaushaltsvorschriften. Bis das in allen Bundesländern geschehen ist, wird es sicher noch eine gewisse Weile dauern (Baden-Württemberg sieht etwa die Umsetzung nicht vor Januar 2018), von der kommunalen Ebene ganz zu schweigen. Die alten Vergabehand- und Regelbücher mit der VOL/A 2009 sollten vorerst also noch nicht beiseitegelegt werden.

Quelle: Bayerische Staatszeitung, Ausgabe 9/2017, Beitrag von John R. Eydner, Rechtsanwalt bei Langwieser Rechtsanwälte in München

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