Seit dem 1. Januar 2020 gelten neue EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Sie sind leicht gesunken.
Bezogen auf die Richtlinie 2014/24/EU – Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe – betragen die Schwellenwerte
– 139.000 Euro bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von den in Anhang I der Richtlinie genannten zentralen Regierungsbehörden vergeben werden,
– 214.000 Euro bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von anderen als den in Anhang I der Richtlinie genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden,
– 5.350.000 Euro bei öffentlichen Bauaufträgen,
– 139.000 Euro bei Wettbewerben, die von öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden, die zentrale Regierungsbehörden im Sinne des Anhangs I der Richtlinie sind,
– und 214.000 Euro bei Wettbewerben, die von anderen als den in Anhang I der Richtlinie genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden.
Bezogen auf die Sektorenrichtlinie (2014/25/EU) betragen die Schwellenwerte
– 428.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und
– 5.350.000 Euro bei Bauaufträgen.
Diese Werte gelten ebenfalls für die Vergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (Richtlinie 2009/81/EG).
Der Schwellenwert der Richtlinie über die Konzessionsvergabe (2014/23/EU) liegt bei 5.350.000 Euro.
Die EU-Schwellenwerte basieren auf den Schwellenwerten des General Procurement Agreements (GPA), sie werden in sogenannten Sonderziehungsrechten angegeben. Es handelt sich dabei um eine künstliche, vom Internationalen Währungsfonds IWF geschaffene Währungseinheit. Da sich deren Kurs zum Euro laufend verändert, werden die EU-Schwellenwerte alle zwei Jahre an die Sonderziehungsrechte angepasst.