Wesentliche Änderungen in Kraft
In Mecklenburg-Vorpommern wurde das Zweite Gesetz zur Änderung des VgG M-V beschlossen.
Nach einer Evaluation des Vergabegesetzes von Mecklenburg-Vorpommern (VgG M-V) im Frühjahr 2015 hat der Landtag nunmehr das Zweite Gesetz zur Änderung des VgG M-V beschlossen. Künftig ist das Gesetz erst oberhalb von bestimmten Bagatellgrenzen anzuwenden – bei Lieferungen und Dienstleistungen ab 10.000 Euro sowie im Baubereich ab 50.000 Euro. Weiterhin wurde die sogenannte „Aufgreifschwelle“, wonach Zweifel an der Angemessenheit des Angebotspreises zwingend aufzuklären sind, von bisher 10 auf 20 Prozent erhöht – die Regel gilt sowohl für Preisabweichungen zwischen den Angeboten als auch im Vergleich zur Kostenschätzung des Auftraggebers. Auch waren unterlegene Bieter bisher in Schriftform über das Ergebnis des Vergabeverfahrens zu informieren, ab sofort sind Unterrichtungen auch per E-Mail, Telefax oder Computerfax zulässig.
Quelle: Auftragswesen Aktuell Nr 2/2016 der Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg