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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Auftraggeber darf abgegebenem Leistungsversprechen vertrauen!

VK Bund: ob und inwieweit öffentliche Auftraggeber auf das von Fachunternehmen mit dem Angebot abgegebene Leistungsversprechen vertrauen dürfen.

Was ist passiert?

Die Antragsgegnerin schrieb im offenen Verfahren die Lieferung und Installation von Laboreinrichtungen aus. Die spätere Antragstellerin und die Beigeladene waren Bieter in diesem Verfahren. Der Auftraggeber teilte mit, den Zuschlag der Beigeladenen zu erteilen. Dies rügte die Antragstellerin mit Verweis darauf, dass die sonst üblichen Produkte der Beigeladenen den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses nicht entsprechen. Sie fordert zudem, dass mit ihrer Rüge der Auftraggeber eine Aufklärung bei der Beigeladenen hinsichtlich der Erfüllungsmöglichkeiten des Leistungsverzeichnisses hätte durchführen müssen. Später stellte sie aus gleichem Grund den Nachprüfungsantrag.

Was wurde entschieden?

Ohne Erfolg – die VK Bund wies den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurück.
Zunächst stellt die Vergabekammer klar, dass nicht allein eine Aufklärungspflicht seitens des Auftraggebers durch die Rüge eines Mitbewerbers entsteht, dass ein anderer Bieter das Leistungsverzeichnis der Ausschreibung nicht erfüllen könne. Durch Abgabe des Angebots habe die Beigeladene anerkannt und erklärt, dass anforderungskonform angeboten wird. Weiterhin dürfe der Auftraggeber bei einem Fachunternehmen darauf vertrauen, dass das vom Bieter vorgenommene Leistungsversprechen erfüllt wird. Selbst wenn das Standardprogramm der Beigeladenen bestimmte Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht erfüllen kann, ist davon auszugehen, dass eine individuelle Anpassung an die Vorgaben des konkreten Auftrags durch ein Fachunternehmen möglich ist.

Praxistipp

Es kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen und unterstellt werden, dass ein Bieter, dessen Standardprogramm mit den konkreten Anforderungen aus einem ausgeschriebenen Leistungsverzeichnis nicht (exakt) übereinstimmt, den Auftraggeber täuschen möchte, indem er einen geheimen Vorbehalt darin hat, nach Erhalt des Auftrags nicht vertragskonform liefern zu wollen.

Quelle:

Menold Bezler Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB
Dr. Karsten Kayser, Rechtsanwalt

Autor: Dr. Karsten Kayser

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