Feedback abgeben
Nach oben
Jetzt registrieren
Vergaberecht, aktuelle Urteile

Keine Vorgabe von maximal drei Referenzen!

Das OLG Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 12. September festgelegt, dass die Begrenzung von Referenzen vergaberechtswidrig sein könnten.

Auftraggeber fordern zum Nachweis der Eignung meist die Vorlage von Referenzen über bereits erbrachte, vergleichbare Leistungen. Das dürfte nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf in den meisten Konstellationen vergaberechtswidrig sein! In dem entschiedenen Fall hatte der Auftraggeber maximal nur drei Referenzen zugelassen, die die Unternehmen als Nummer 1, 2 und 3 kennzeichnen mussten. Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen den Wettbewerbsgrundsatz. Die Eignung zur Erbringung der ausgeschriebenen Postdienstleistungen werde so auf einer schmalen Tatsachengrundlage getroffen. Dadurch, dass der Auftraggeber weitere Referenzen unberücksichtigt lässt, lege er nicht den vollständigen, zur Beurteilung der Eignung relevanten Sachverhalt zugrunde. Dieser Verstoß lasse sich grundsätzlich nur durch Zurückversetzung des Verfahrens, Änderung der Vergabeunterlagen und erneuter Abfrage von Referenzen beseitigen, die dann erneut geprüft werden müssen.

Praxistipp

Die Entscheidung versagt es den Auftraggebern, den Prüfungs- und Auswertungsaufwand zu begrenzen, in dem die Zahl der Referenzen zu eng begrenzt wird. Ob eine Begrenzung auf nur drei Referenzen unzulässig ist oder aber eine Begrenzung generell abzulehnen ist, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Um Rügen zu vermeiden, sollte allerdings auf eine Begrenzung der Referenzen zukünftig besser verzichtet werden.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Zurück
Beschluss
Ähnliche Beiträge