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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Vorsicht, was man abgibt!

Gibt man unaufgefordert Unterlagen mit dem Angebot ab, kann es sein, dass man daran gemessen wird und verliert.

Da hat es ein Unternehmen besonders gut gemeint und gibt mit seinem Angebot Referenzen ab, die erst bei Aufforderung notwendig gewesen wären. Das wurde diesem Bieter zum Verhängnis.

Was war passiert?

In einem offenen Verfahren wurden Abbruch- und Erdarbeiten ausgeschrieben. Um die Eignung nachzuweisen, genügte u.a. die Eintragung im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) oder in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifizierungsverzeichnis). Waren teilnehmende Unternehmen nicht in diesen Verzeichnissen eingetragen, so konnten diese, wenn ihr Angebot in die engere Wahl kommt, innerhalb von 6 Tagen nach Aufforderung die notwendigen Bescheinigungen vorlegen. Diese Möglichkeit hatten natürlich auch präqualifizierte Unternehmen. Ein Bieter war etwas übereifrig und gab mit dem Angebot bereits unaufgefordert drei Referenzen ab. Der öffentliche Auftraggeber prüfte die Referenzen und stellte fest, dass sie keine Eignung für Erdbau, Garten- und Landschaftsbauarbeiten sowie Tiefbauarbeiten darstellten. Diese Arbeiten bildeten aber einen umfangreichen Bestandteil der ausgeschriebenen Leistung.

Da die Referenzen die Eignung nicht widerspiegelten, wurde das Unternehmen ausgeschlossen und der Zuschlag sollte an ein anderes Unternehmen gehen. Dagegen rügte das ausgeschlossene Unternehmen und stellte, da erfolglos, bei der zuständigen Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag. Das Unternehmen war der Überzeugung, dass die Referenzen sehr wohl aussagekräftig über die Eignung seien und der Auftraggeber hätte ihm zudem mit der 6-Tages-Frist die Gelegenheit geben müssen, weitere Referenzen vorzulegen.

Der Beschluss der Vergabekammer

Manchmal genügt es nicht, selbst der Überzeugung zu sein. Die Kammer sah das zumindest anders und gab dem Auftraggeber Recht. Nach §122 GWB sowie §6 EU VOB/A werden öffentliche Aufträge an geeignete Unternehmen vergeben. Die Kriterien hierfür gibt der Auftraggeber vor. Die von dem öffentlichen Auftraggeber vorzunehmende Eignungsprüfung ist eine Prognose darüber, ob der potentielle Auftragnehmer die ausgeschriebene Leistung ordnungsgemäß erfüllen kann. Die Vergabekammer kann nur darüber entscheiden, ob sich der Auftraggeber an die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben gehalten hat, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt wurden oder ob gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen wurde. Dies sah die Vergabekammer in diesem Fall als nicht gegeben.

Der Auftraggeber stützte seine Beurteilung auf die eingereichten Referenzen. Nach seiner Auffassung waren diese in diesem Fall nicht vergleichbar mit der ausgeschriebenen Leistung. Da die Referenzen bereits dem Angebot vorlagen, war eine Nachforderung nicht notwendig. Die Referenzen des Unternehmens kamen nach Auffassung der Vergabekammer aus dem Hochbau. Es ist nach Ansicht der Kammer völlig rechtens, das Unternehmen anhand dieser drei Referenzen zu messen.

Unser Praxistipp

Senden Sie erst dann entsprechende Unterlagen zu, wenn Sie dazu aufgefordert werden. Prüfen Sie Ihre Referenzen, ob diese tatsächlich mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind. Liefern Sie Erklärung mit, warum Sie diese Referenz für vergleichbar halten. Der Auftraggeber ist nicht dafür da, sich dies selbst zusammen zu reimen. Machen Sie es ihm so einfach wie möglich. Damit steigern Sie auch Ihre Chancen.

Quelle:

Newsletter der Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein, Ausgabe Januar 2019

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