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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Längere Fristen bei Feiertagen

Grundsätzlich gilt, dass die Frist zur Vorlage von Referenzen ausreichend bemessen sein muss. Die Vergabekammer entschied, dass hierbei auch die Feiertage berücksichtigt werden müssen.

Immer wieder mussten sich die Vergabekammern mit zu kurzen Fristen befassen. Grund hierfür war, dass häufig die Feiertage in den Fristen nicht berücksichtigt wurden. 

Liegt die Fristsetzung beispielsweise in der Zeit rund um die Weihnachtsfeiertage und dem Jahreswechsel, so ist die Nachforderungsfrist zur Vorlage von Referenzen einfach zu kurz angesetzt, wenn die damit verbundenen Feiertage nicht mit einbezogen werden.

Daher entschied die Vergabekammer des Bundes in einem Beschluss vom 22.01.2019, dass Feiertage in der Fristsetzung berücksichtigt werden müssen, um den Bietern genügend Zeit für die Einholung von Referenzen einzuräumen.

Quelle:

B_I Medien

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Beschluss
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