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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Markenbenennung in der Ausschreibung

In einem Urteil bestätigte das OLG Karlsruhe zulässige Ausnahmen vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung.

Das OLG Karlsruhe hatte zu entscheiden, ob sich ein staatliches Konzerthaus bei der Beschaffung von drei Konzertflügeln auf ein ganz bestimmtes Modell eines Herstellers „Steinway & Sons“ festlegen durfte. Dies war im vorliegenden Fall zulässig.

Im Vergaberecht gilt zwar der Grundsatz der Produktneutralität. Eine gewünschte Leistung ist vom Auftraggeber also so zu beschreiben, dass sie nicht nur durch ein spezifisches Produkt oder Verfahren erfüllt werden kann, um eine Gleichbehandlung aller Unternehmen und einen größtmöglichen Wettbewerb sicherzustellen. Können die vom Auftraggeber vorgegebenen Anforderungen an den Beschaffungsbedarf aber nur von einem spezifischen Produkt erfüllt werden, ist eine Abweichung von diesem Grundsatz ausnahmsweise zulässig. Dabei hat sich der Beschaffungsbedarf an sachlichen und auftragsbezogenen Gründen zu orientieren, welche insbesondere technisch, aber auch ästhetisch bedingt sein können. So berief sich im vorliegenden Fall die Vergabestelle auf den gegenüber anderen Konzertflügeln besonderen Klangcharakter des Modells und die Forderung der Künstler, im Falle eines Engagements einen „Steinway“-Flügel zur Verfügung gestellt zu bekommen. Das OLG Karlsruhe sah darin besagten ausreichenden sachlichen Grund.

Fazit

Das OLG unterstreicht, dass ausnahmsweise vom Grundsatz der Produktneutralität abgewichen werden kann, wenn sich der vom Auftraggeber definierte Beschaffungsbedarf an sachlichen und auftragsbezogenen Gründen orientiert und der Beschaffungsbedarf nur durch dieses spezielle Produkt erfüllt werden kann.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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Beschluss
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