Feedback abgeben
Nach oben
Jetzt registrieren
Vergaberecht, aktuelle Urteile

Abweichungen von vergaberechtswidrigen Produktvorgaben

Produktspezifische Ausschreibungen sind in der Praxis verbreitet – können aber für Auftraggeber zu unerfreulichen Ergebnissen führen.

Das OLG München hat entschieden, dass bei vergaberechtswidrigen Produktvorgaben ein hiervon abweichendes Angebot nicht auszuschließen ist. Es ist dabei weder als Nebenangebot zu werten, noch kommt es auf die Gleichwertigkeit des angebotenen Fabrikats an, vielmehr ist die Produktvorgabe schlicht vergaberechtlich wirkungslos. Selbst Abweichungen in der Ausführung, die durch das angebotene abweichende System bedingt sind, hält das Gericht für unschädlich. Konkret hatte das Angebot für eine ELA/BMA/Uhrenanlage vier statt zwei Systemschränke und eine andere Anzahl von Verstärkern enthalten, als in dem vorgegebenen Fabrikat. In der Konsequenz kassierte das Gericht die Aufhebung eines Vergabeverfahrens, in dem der Bestbieter ein – mithin wertbares – abweichendes Produkt angeboten hatte und dem durch die Aufhebung ein Schaden drohte.

Praxistipp

Die Entscheidung ist zwar bedenklich, da sie zu dem Erfordernis der Rüge von Vergaberechtsverstößen, die bereits aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind, keine Ausführungen enthält. Eine taktierende Angebotslegung mit abweichenden Produkten ist Bietern vor dem Hintergrund einer drohenden Präklusion sicher nicht in jedem Fall zu empfehlen. Das größere Risiko tragen aber Auftraggeber: Vergaberechtswidrige Produktvorgaben können genau entgegengesetzt zu ihrer Zielsetzung wirken und sogar eine Zulassung systembedingt abweichender Ausführungen gebieten.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Zurück
Urteil
Ähnliche Beiträge