Was ist passiert?
Der Auftraggeber schrieb Verpflegungsleistungen in einem europaweiten Verfahren aus. In der EU-Auftragsbekanntmachung wurde unter Ziffer I.3: folgendes angegeben: „Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://www. […]“
Im Abschnitt zu den Teilnahmebedingungen nahm der Auftraggeber keine Eintragungen vor, womit sämtliche „rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben“ fehlten.
In den Vergabeunterlagen selbst waren allerdings vom Auftraggeber geforderte Eignungsnachweise benannt.
Das Angebot der Antragstellerin wurde durch den Auftraggeber unter anderem wegen inhaltlich unzureichender Referenzen ausgeschlossen. Zusätzlich war das Angebot der Antragstellerin das preislich schlechteste Angebot.
Die Antragstellerin leitete ein Nachprüfungsverfahren ein und beanstandete die unterbliebene Veröffentlichung der Eignungskriterien in der Auftragsbekanntmachung.
Die Entscheidung
Nach Auffassung der Vergabekammer des Bundes hat die fehlerhafte Vorgabe der Eignungsanforderungen nicht zwingend den Erfolg eines Nachprüfungsantrags zur Folge.
Nach Ansicht der Vergabekammer fehle es vorliegend an der notwendigen Kausalität zwischen Vergabefehler und Schaden.
Nach Auffassung der Vergabekammer habe die Antragstellerin zwar durch den Ausschluss vom Vergabeverfahren einen Schaden erlitten. Der Grund für den Ausschluss seien aber vorliegend die unzureichenden Referenzen der Antragstellerin gewesen und nicht die fehlende Angabe der Eignungskriterien in der Bekanntmachung, da die Antragstellerin eingeräumt habe, dass sie die Eignungskriterien in den Vergabeunterlagen gefunden habe.
Zwar liege durch die fehlerhafte Bekanntmachung der Eignungskriterien ein Verfahrensverstoß vor, da der Ausschluss aber zu Recht erfolgt sei, sei der Vergabeverstoß nicht kausal für den Schaden gewesen.
Praxistipp
Öffentliche Auftraggeber sollten bei der Erstellung der EU-Auftragsbekanntmachung die Eignungskriterien expliziert an den vorgesehenen Feldern aufnehmen und sich nicht durch die Möglichkeit der Verweisung im EU-Formblatt irritieren lassen. Bietern ist anzuraten, direkt bei Entdecken des Fehlens der Eignungsanforderungen in der EU-Bekanntmachung den Auftraggeber mittels Bieternachricht darauf hinzuweisen.
Autor
Menold Bezler Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB
Dr. Karsten Kayser, Rechtsanwalt
Weitere Informationen
Datum: 31.08.2022
Gericht: VK Bund
Aktenzeichen: VK2-72-22
Typ: Beschluss