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Service, Nachrichten
14.10.2015, Rheinland-Pfalz

Beschleunigte Vergabeverfahren

Rheinland-Pfalz sieht beschleunigte Vergabeverfahren zur Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen vor.

Diese betreffen die Herrichtung von vorhandenen Gebäuden der Kommunen und des Landes für die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylsuchenden, die Herrichtung überlassener Bundes- oder Landesliegenschaften für die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylsuchenden und die Errichtung von Gebäuden in Modulbauweise für die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylsuchenden. Dies geht aus einem Rundschreiben des Rheinland-Pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hervor.

Das Rundschreiben setzt einen Beschluss des Ministerrates zur Beschleunigung von Investitionen zur Erweiterung der Aufnahmekapazitäten für Flüchtlinge um, nach dem die diesbezüglichen Vergabeverfahren im Land Rheinland-Pfalz für das Jahr 2015 zu vereinfachen sind.

Abweichend von der Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz“ vom 24.04.2014 wurden die Auftragswertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte für Maßnahmen zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylsuchenden angehoben.

Danach sind Bauleistungen ohne weitere Einzelbegründung im Wege der Beschränkten Ausschreibung bis zu einem geschätzten Gesamtauftragswert von bis zu 1 Mio. Euro netto zulässig. Für Freihändige Vergaben von Bauleistungen gilt eine Wertgrenze von bis zu 100.000 Euro. Vor Inkrafttreten dieser Änderung galten die in § 3 VOB/A aufgeführten wesentlich niedrigeren Auftragswertgrenzen für beschränkt ausgeschriebene bzw. freihändig vergebene Bauleistungen.

Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen ist bei Auftragswerten bis zu 100.000 Euro im Wege der Beschränkten Ausschreibung oder als Freihändige Vergabe zulässig. Demgegenüber sah die Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz“ für freihändig vergebene Liefer- und Dienstleistungen eine Wertgrenze von bis zu 20.000 Euro und für beschränkt ausgeschriebene Liefer- und Dienstleistungen eine Wertgrenze von bis zu 40.000 Euro vor.

Das Rundschreiben weist allerdings darauf hin, dass die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unberührt bleiben.

Für entsprechende Aufträge ab 25.000 Euro netto besteht eine Berichtspflicht an das für Vergaberecht zuständigen Ministerium zum 30.06.2016.

Die Regelungen des Rundschreibens sollen gleichermaßen für Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 LHO) gelten, die die VOL/A und VOB/A nach dem bestehenden Zuwendungsrecht anzuwenden haben.

Die Regelungen dieses Rundschreibens gehen eventuell entgegenstehenden Regelungen in Verwaltungsvorschriften oder Rundschreiben vor und sind bis 31.12.2015 befristet.

Quelle: Monatsinfo 10/2015 von forum vergabe e.V.

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