Unzulässige Wahl der freihändigen Vergabe
Die unzulässige Wahl der freihändigen Vergabe kann zum (Teil-)Widerruf eines Zuwendungsbescheides berechtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat entschieden, dass die unzulässige Wahl der freihändigen Vergabe zum (Teil-)Widerruf eines Zuwendungsbescheides berechtigen kann. Das Gericht sieht in der unzulässigen Wahl der freihändigen Vergabe einen schweren Vergabeverstoß. Unerheblich ist nach Auffassung des VGH herbei, ob die durchgeführte Auftragsvergabe wirtschaftlich war.
Die Urteilsbegründung
Das Gericht begründet seine Entscheidung mit Sinn und Zweck der Einbeziehung vergaberechtlicher Vorschriften bei der Vergabe von Fördermitteln. Hypothetische Wirtschaftlichkeitsüberlegungen zur Durchführung von Vergaben sollen von vornherein unterbunden werden, zumal dies für die zum Widerruf zuständige Behörde praktisch kaum überprüfbar wäre.
Der VGH hat hierüber hinaus auch festgestellt, dass eine teilweise Rückforderung von Fördermitteln auch dann zulässig ist, wenn den Fördermittelgeber ein Mitverschulden trifft. In dem entschiedenen Fall war die Behörde in den Vergabeprozess eingebunden und hatte es versäumt, auf die Einhaltung des Vergaberechts zu dringen. Die Behörde verfügte über keine ausreichenden vergaberechtlichen Kenntnisse und war auch nicht mit entsprechenden Kommentaren ausgestattet. Zudem hatte sie ihre Dokumentationspflichten vernachlässigt. Allerdings waren diese Umstände bei der Ermittlung der Rückforderungsquote zu berücksichtigen.
Fazit
Die Entscheidung verdeutlicht die Eigenverantwortlichkeit des Fördermittelempfängers bei der Beachtung der ihm aufgegebenen vergaberechtlichen Pflichten. Eine Rückforderung von Fördermitteln kommt daher auch dann in Betracht, wenn die Behörde von dem bevorstehenden Vergabeverstoß Kenntnis erlangt und hiergegen nicht interveniert. Allerdings ist ein solches Verhalten zugunsten des Fördermittelempfängers bei der Bestimmung der Rückforderungsquote zu berücksichtigen. Darüber hinaus unterstreicht das Gericht, dass Erwägungen zur Wirtschaftlichkeit der Beschaffung bei der Entscheidung über die Rückforderung von Fördermitteln bei Vergabeverstößen unberücksichtigt bleiben müssen.