Was ist passiert?
Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb europaweit Fahrzeugrückhaltesystem für einen bestimmten Fahrbahnabschnitt aus. Die Vergabeunterlagen enthielten direkt verlinkte Eignungsanforderungen. Unter anderem war die Vorlage von drei Referenzen über Leistungen aus den letzten fünf abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind, verlangt. Gleichzeitig enthielten die verlinkten Dokumente aber auch u.a. den Hinweis:
„Angaben sind immer vorzunehmen, soweit das Unternehmen nicht PQ-qualifiziert ist.“
Der Bestbieter legte seine Eignung ausschließlich mithilfe seiner Präqualifikation dar. Die dort hinterlegten drei Referenzen waren mit der ausgeschriebenen Leistung aufgrund des geringeren Umfangs allerdings nicht vergleichbar. Der Auftraggeber schloss den Bestbieter daraufhin aufgrund fehlender Eignung aus. Der Bieter wandte sich nach erfolgloser Rüge an die Vergabekammer.
Die Entscheidung
Die Vergabekammer des Bundes gab dem Bieter Recht.
Durch seine Formulierung in den Vergabeunterlagen habe der öffentliche Auftraggeber für präqualifizierte Unternehmen festgelegt, dass diese ihre Eignung ausschließlich durch Vorlage ihrer Präqualifikation nachweisen können. Der betreffende Bieter habe sich daher auch auf die Vorlage seiner Präqualifikation beschränken können. Die Pflicht zur Vorlage vergleichbarer Referenzen habe für ihn nicht gegolten. Die Verneinung der Eignung des Bieters könne nicht auf eine vermeintliche Nichterfüllung einer Vorgabe gestützt werden, die der Auftraggeber für den Bieter nicht aufgestellt habe.
Praxishinweis
Die Entscheidung der Vergabekammer betrifft einen Sonderfall. Die Vergabeunterlagen enthielten spezifische Zusatzregelungen und hätten durchaus auch gegenteilig ausgelegt werden können. Präqualifizierte Unternehmen dürfen die Entscheidung daher keinesfalls als Freifahrtschein verstehen, sich künftig ausschließlich auf ihre Präqualifikation zu stützen. Auch weiterhin ist sorgfältig zu überprüfen, welche Eignungsanforderungen der öffentliche Auftraggeber aufstellt und inwieweit die in der Präqualifikation hinterlegten Informationen diese Anforderungen überhaupt inhaltlich abdecken. Bei geringsten Zweifeln sollten immer zusätzliche Nachweise eingereicht werden.
Autor
Menold Bezler Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB
Dr. Karsten Kayser, Rechtsanwalt
Weitere Informationen
Datum: 06.04.2022
Gericht: VK Bund
Aktenzeichen: VK 2 – 26/22
Typ: Beschluss