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Ausschreibungsreife
Gemäß § 2 Abs. 5 VOB/A sollen öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.
Insbesondere muss der öffentliche Auftraggeber die zu erbringende Leistung eindeutig und erschöpfend beschreiben. Aus den allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätzen der Transparenz gilt dies auch bei Vergaben nach VOL und VOF.
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