Feedback abgeben
Nach oben
Jetzt registrieren
Vergaberecht, Vergabelexikon

VOL - Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) regelt nur noch die Ausschreibung und Vergabe von öffentlichen Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte. Sie gilt jedoch nur noch in jenen Bundesländern, die nicht bereits die Unterschwellenvergabeordnung eingeführt haben. Die UVgO tritt durch die bloße Veröffentlichung im Bundesanzeiger noch nicht in Kraft. Es bedarf vielmehr noch einer Umsetzung der UVgO in den Bundes- und Landeshaushaltsvorschriften.

Die VOL ist in zwei Teile VOL/A und VOL/B gegliedert. Teil A regelt allgemeine Bestimmungen für den Ablauf des Vergabeverfahrens. Die VOL gilt für Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die weder Bauleistungen noch freiberufliche Leistungen sind und die nicht einem besonderen Vergaberechtsregime unterfallen, wie z.B. im Sektorenbereich. Oberhalb der Schwellenwerte ist eine Vergabe dieser Leistungen, ursprünglich 2. Abschnitt der VOL/A (VOL/A EG), in der Vergabeverordnung (VgV) geregelt. Auf Bundesebene und teilweise auch schon in den Bundesländern wurde die VOL Teil A durch die UVgO (Unterschwellenvergabeverordnung) durch Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung am 02.09.2017 abgelöst. Oberhalb der jeweiligen Schwellenwerte (außerhalb des Geltungsbereichs der UVgO), gilt seit dem Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 2016 die VgV (Vergabeverordnung) anstelle der EG-VOL/A (sowie anstelle der VOF (Vergabeverordnung für freiberufliche Leistungen).

Teil B enthält allgemeine technische Vertragsbedingungen. Diese können durch den öffentlichen Auftraggeber nach den Erfordernissen des Einzelfalls modifiziert werden.

Zur aktuellen VOL/A und VOL/B gelangen Sie in unserer Rubrik Vergaberecht.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte

Glossar
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z