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Service, Nachrichten
14.11.2014, Nordrhein-Westfalen

Anwendungshinweise TVgG-NRW

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat Verfahrenshinweise zum EU-Urteil veröffentlicht.

Auf Grund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18.09.2014 gelten die Regelungen des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG – NRW) vom 10. Januar 2012 zum Mindestlohn nicht uneingeschränkt.

Der EuGH hat in der Rs. C-549/13 vom 18.09.2014 entschieden, dass die Regelung zum vergabespezifischen Mindestlohn in § 4 Abs. 3 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) jedenfalls dann gegen europäisches Recht verstößt, wenn verlangt wird, dass auch ausschließlich im europäischen Ausland ansässige Nachunternehmer ihren Mitarbeitern den vergabespezifischen Mindestlohn zahlen müssen.

Das  Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk gibt in seinem Runderlass vom 31.10.2014 Hinweise für das Vorgehen für laufende und künftige Vergabeverfahren bei der Dienstleistungserbringung durch Personen im EU-Ausland.

Den Runderlass finden Sie hier.

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