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Service, Nachrichten
05.05.2015, Niedersachsen

Beachtung von Kernarbeitsnormen

Öffentliche Aufträge dürfen in Niedersachsen nur noch vergeben werden, wenn Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen im Herkunftsland eingehalten werden.

Die Niedersächsische Landesregierung hat eine Verordnung über die Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsische Kernarbeitsnormenverordnung – NKernVO) beschlossen, welche den § 12 NTVergG konkretisiert. Hiernach dürfen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge künftig nur an solche Auftragnehmer vergeben werden, die für definierte Produktgruppen bestimmte Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen im Herkunftsland einhalten.

Die NKernVO beschränkt sich auf folgende Produktgruppen: Stoffe und sonstige Textilwaren, ungebrauchten Naturstein, Tee, Kaffee und Kakao, Blumen sowie Spielwaren und Sportbälle. Die Verordnung wurde im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt am 5. Mai verkündet und tritt damit am 6. Mai in Kraft.

Die NKernVO sowie eine Mustererklärung zur Verwendung in Vergabeverfahren der niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber sind auf den Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr abrufbar.

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

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