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Service, Nachrichten
16.01.2015, Baden-Württemberg

Informationen zum Mindestlohn

Das Land Baden-Württemberg stellt im Internet nähere Informationen zum vergabespezifischen Mindestlohn bereit.

Neben Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz stehen auch für Baden-Württemberg Informationen über die EuGH-Rechtsprechung zum vergabespezifischen Mindestlohn bereit.

Die Servicestelle beim Regierungspräsidium Stuttgart weist auf ihrer Homepage auf die Übertragbarkeit der Kernaussagen des EuGH-Urteils vom 18.09.2014 auf das Tariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG) hin.

Der EuGH hatte in der Rs. C-549/13 zur Auslegung des nordrhein-westfälischen Tariftreue- und Vergabegesetzes entschieden, dass eine Mindestlohnerklärung nicht gefordert werden kann, wenn ein Bieter beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt sind.

Demnach, so die Servicestelle, können Bieter, die ihren Sitz im EU-Ausland haben und Bieter, deren Nachunternehmen ihren Sitz im EU-Ausland haben, Angebote auch ohne Mindestentgelterklärung abgeben, wenn sie versichern, dass der Auftrag ausschließlich durch Arbeitnehmer im EU-Ausland ausgeführt werden soll.

Die Servicestelle hat außerdem die Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt, die Besonderen Vertragsbedingungen und das Merkblatt für die Abgabe der Verpflichtungserklärung angepasst. Sie stehen ebenfalls auf der Homepage zur Verfügung.

Die Landesregierung Baden-Württembergs plant derzeit nicht, das LTMG entsprechend zu ändern. Dies geht aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft des Landes hervor. Vielmehr sei das LTMG dahingehend europarechtskonform auszulegen, dass insoweit keine Pflicht zur Abgabe der Erklärung nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 LTMG für Nachunternehmen/Verleihunternehmen erforderlich sei, soweit ein Auftrag ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmern eines Nachunternehmers ausgeführt werde. Das Ministerium weist darauf hin, dass der EuGH in seinem Urteil nicht ausdrücklich entschieden habe, dass ein vergabespezifischer Mindestlohn im öffentlichen Auftragswesen per se europarechtswidrig sei.

Quelle: forum vergabe e.V., Monatsinfo 1/2015

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