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Service, Nachrichten
01.02.2017, Nordrhein-Westfalen

Novelle verabschiedet

Der Landtag verabschiedete letzte Woche die Novellierung des Tariftreue- und Vergabegesetzes in NRW.

Nach der 2. Lesung verabschiedete der Düsseldorfer Landtag die Novelle des Tariftreue- und Vergabegesetzes in der Fassung der Beschlüsse des Fachausschusses (Drucksache 16/14037). Das Tariftreue- und Vergabegesetz soll vereinfacht, entbürokratisiert und anwenderfreundlicher gestaltet werden. Dazu sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Der vergabespezifische Mindestlohn orientiert sich künftig am Mindestlohngesetz (MiLoG) und beträgt mindestens 8,85 Euro.
  • Das Bestbieterprinzip wird neu eingeführt. Demnach muss nur noch derjenige Bieter die Anforderungen des TVgG – E schriftlich nachweisen, der nach Durchführung der Angebotswertung für den Zuschlag in Betracht kommt. Gleichzeitig werden die Vergabestellen von der Prüfung der Nachweise bei den übrigen Bietern entlastet.
  • Im Gesetzentwurf sind sprachliche und strukturelle Anpassungen vorgenommen worden.
  • Die notwendige Anpassung an die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-549/13 ist vorgenommen worden.
  • Die Prüfbehörde wird in das für Arbeit zuständige Ministerium verlagert. Die Kompetenzen der Prüfbehörde werden klarer und prägnanter gefasst.
  • Das für Wirtschaft zuständige Ministerium nimmt die Funktion einer Servicestelle für Fragen zum TVgG – E wahr.
  • Es wird ein Schwellenwert in Höhe von 20.000 Euro eingeführt, ab dem das TVgG – E Anwendung findet. Die §§ 6 und 7 sind bereits ab einem Schwellenwert in Höhe von 5.000 Euro anzuwenden.
  • Die Grundlage für eine Vereinfachung und Verbesserung der Nachweise bezüglich Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen wird im Gesetz geschaffen. Die nähere Ausgestaltung obliegt einer Rechtsverordnung.
  • Es wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass ein Siegel-System für die Erbringung sämtlicher Nachweise gemäß TVgG – E etabliert werden kann.

Folgende Rechtsvorschriften treten mit Inkrafttreten des neuen Tariftreue- und Vergabegesetzes außer Kraft: das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 17), die Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2013 (GV. NRW. S. 254), die Vergabe-Mindestentgelt-Verordnung vom 19. November 2014 (GV. NRW. S. 927) und die Vergabe-Mindestentgeltausschuss-Verordnung vom 23. April 2012 (GV. NRW. S. 176).

Das Gesetz tritt überwiegend am 1. April 2017 in Kraft.

Quelle: Landtag NRW

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