Bei der Überarbeitung der Verwaltungsvorschriften (VV) zur Landeshaushaltsordnung (LHO) sollen auch zunächst befristete Wertgrenzenregelungen übernommen werden. Die Grenzen waren unter anderem „zur Beschleunigung von Investitionen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen durch die Pandemie“ angehoben worden (Runderlass des Finanzministeriums vom 23. Dezember 2021). Eigentlich sollten die Regelungen zum 31. Dezember 2023 auslaufen, nun werden sie in die VV zu § 55 LHO überführt.
Somit können, um ein Beispiel zu nennen, Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem geschätzten Auftragswert von 15.000 Euro netto direkt vergeben werden. Bei freiberuflichen Leistungen bis 25.000 Euro muss ebenfalls kein Vergabeverfahren durchgeführt werden. Weitere Wertgrenzenregelungen gibt es auch zu anderen Vergabearten.
Nichtsdestotrotz sollen bei all dem Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berücksichtigt werden. Dafür herrscht eine Mindestdokumentationspflicht: Die Ermittlung von Vergleichspreisen ist zu erfassen oder die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung in anderer geeigneter Weise darzulegen.
Quellen