Um Aufträge zur Bekämpfung der Corona-Pandemie schnell vergeben zu können, setzen mehrere Bundesländer weiterhin auf Lockerungen ihrer Vergaberichtlinien. Sie verlängerten die Regelungen über den Jahreswechsel hinaus. Bei den den im vergangenen Jahr getroffenen Maßnahmen waren zumeist Wertgrenzen angehoben worden, um Aufträge einfacher erteilen zu können.
In Rheinland-Pfalz hatte das Wirtschaftsministerium mit Rundschreiben vom 29. Juni 2020 die Auftragswertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und freihändige Vergaben deutlich angehoben. Diese Maßnahme war zunächst bis Ende 2020 befristet, wird aber bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Demnach ist für Bauleistungen nach der VOB/A eine beschränkte Ausschreibung bis zu 1 Million Euro zugelassen, eine freihändige Vergabe bis zu 100.000 Euro. Liefer- und Dienstleistungen nach der VOL/A dürfen bis 100.000 Euro beschränkt oder freihändig vergeben werden (alle Grenzen ohne Umsatzsteuer).
Auch Sachsen-Anhalt verlängerte seine vergaberechtlichen Erleichterungen bis zum Jahresende 2021. Ein Rundschreiben des Wirtschaftsministeriums vom 18. Dezember informiert darüber, dass die Inhalte des Rundschreibens vom 11. Mai 2020 vorerst weiter gelten. Es geht insbesondere um den Ausnahmetatbestand der besonderen Dringlichkeit für eine Freihändige Vergabe bei Beschaffungen, die der Eindämmung der Pandemie dienen.
Am 6. Dezember beschloss Bayern, die Geltungsdauer der befristet erhöhten Wertgrenzen für Direktaufträge für in der Corona-Krise begründete Beschaffungen über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 25.000 Euro netto bis Jahresende 2021 zu verlängern. Gleiches trifft auf Verhandlungsvergaben mit und ohne Teilnahmewettbewerb zu, ebenso für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes.
In Thüringen haben die Bestimmungen der vierten Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge vom 2. April 2020 weiterhin Bestand: Damit wurde im Unterschwellenbereich eine Erhöhung der Wertgrenzen für die Anwendung bestimmter erleichterter Verfahrensarten zeitlich befristet erlassen. Die Grundlage dafür ist die fünfte Änderung dieser Vorschrift, die am 17. November in Kraft trat und bis zum 31. Dezember 2021 gilt.
In Mecklenburg-Vorpommern, wo die coronabedingten Erleichterungen besonders die Art der anzuwendenden Vergabeverfahren betreffen, wurde mit einer Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums aus dem November die Gültigkeit des Erlasses über die Vergabe
öffentlicher Aufträge im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie vom 14. April 2020 verlängert bis zum 31. Dezember 2021. Damit können etwa Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder deren Folgen beitragen, weiterhin bis zur Höhe der jeweiligen EU-Schwellenwerte ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens analog eines Direktauftrages beschafft werden.
Nordrhein-Westfalen hat mit Wirkung zum 31. Dezember zwei Runderlasse aus dem vergangenen Jahr verlängert. Zum einen wurde die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Pandemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dienen, erstmals im März 2020 ausgesetzt. Dies bleibt nun bis zum 30. Juni 2021 so. Der zweite Erlass hatte die Wertgrenzen zur Beschaffung von Bauleistungen durch Landesbehörden angehoben, um schneller investieren zu können. Die neuen Wertgrenzen gelten nun weiter bis zum Jahresende. Daher kann zum Beispiel bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer ein Direktauftrag vergeben werden.