Die Sonderregelungen zum Umgang mit den Lieferengpässen und Materialpreissteigerungen aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine waren im März 2022 eingeführt und zweimal verlängert worden. Nun gelten wieder die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 225 des Vergabehandbuchs des Bundes (VHB).
Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Stoffpreisgleitklauseln zur Anwendung kommen:
- es müssen Preisveränderungen in besonderem Maße erwartet werden,
- es muss ein langer Zeitraum zwischen der Angebotsabgabe und der Ausführung des Auftrags liegen und
- die Stoffkosten müssen mindestens ein Prozent der geschätzten Auftragssumme betragen.
Der Erlass geht auch auf den Umgang mit laufenden Vergabeverfahren ein, wo die Vergabestelle fortan „nach pflichtgemäßem Ermessen“ entscheidet, ob eine Stoffpreisgleitklausel angewendet werden kann, wenn der Bieter sie fordert. Bestehende Verträge können innerhalb der gesetzlichen Grenzen (§ 313 BGB oder § 58 BHO) geändert werden. Das erfordert jedoch immer eine Einzelfallprüfung.
Schließlich weist das Bundesbauministerium in seinem Schreiben auf die Möglichkeit hin, das Formblatt 225a („Stoffpreisgleitklausel ohne Basiswert 1“) zu nutzen.
Quellen